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Brauchtumsfeuer

Oster- und Sonnwendfeuer

Brauchtumsfeuer sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, die ausschließlich mit trockenem, biogenem Material beschickt werden.
Keinesfalls dürfen Abfälle, insbesondere Altholz (Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel, usw.) und nicht biogene Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, usw.) bei Brauchtumsfeuern mitverbrannt werden.

In jedem Fall sollten Sie bereits länger gelagertes Material umlagern, um Kleintieren (z.B. Igel, Mäuse, Vögel) ein Überleben zu ermöglichen!


Sicherheitsvorkehrungen:

  • Es ist auf eine möglichst geringe Rauchentwicklung zu achten, um eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft zu vermeiden.
  • Bei Brauchtumsfeuern müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
    50 m zu Gebäuden;
    50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, sofern diese nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichem Verkehr dienen
    oder keine verkehrssichernden Maßnahmen getroffen werden;
    100 m zu Energieversorgungsanlagen und Betriebsanlagen mit leicht entzündlichen bzw. explosionsgefährdeten Gütern.
    Für solche Anlagen können von der örtlich zuständigen Behörde nach Maßgabe der Art und Betriebsmittel
    der Anlage im Einzelfall auch höhere Mindestabstände vorgesehen werden;
    40 m zu Baumbeständen bzw. zu Wald.
  • Brauchtumsfeuer sind zu beaufsichtigen und abschließend verlässlich zu löschen, sodass das Feuer auch durch heftige Windstöße nicht wieder entfacht werden kann.

Die bei den Brauchtumsfeuern anfallenden Aschen sind entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen zu verwerten bzw. zu entsorgen. Bei einer stofflichen Verwertung der Aschen sind die Vorgaben der Richtlinie für den sachgerechten Einsatz von Pflanzenaschen zur Verwertung auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen einzuhalten.


Osterfeuer (Karsamstag): 
Das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 3 Uhr früh am Ostersonntag zulässig.
 

Sonnwendfeuer (21. Juni):
Sollte der 21. Juni nicht auf einen Samstag fallen, so ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nächsten,
auf den 21. Juni nachfolgenden Samstag zulässig.


Marktgemeinde St. Marein bei Graz
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Montag: 7.30-12.00
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